Informationen
Das Hinweisgeberschutzgesetz (am 02.07.2023 in Kraft getreten) ist ein Gesetz, welches in Deutschland bestimmte Rechte und Schutzmaßnahmen für Personen gewährt, die als „Whistleblower“ (Hinweisgeber) auf Missstände, Verstöße gegen Gesetze oder Regeln im Unternehmen hinweisen.
Dieses Gesetz soll dazu beitragen, dass Hinweisgeber in ihrem Arbeitsumfeld besser geschützt werden und somit Ihre Hinweise ohne Angst vor Repressalien melden können.
Eine wichtige Maßnahme hierfür ist zum Beispiel, dass das Gesetz bestimmte Handlungen, welche sich gegen Whistleblower richten, verbietet und sanktioniert. So wird zum Beispiel das Mobbing oder die Diskriminierung von diesen verboten. Der Gedanke des Gesetzgebers ist es, dass jedes Unternehmen eine Stelle haben muss, wo Mitarbeitende, aber auch Dritte Umstände melden können, die nicht in Ordnung sind.
Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben stellen wir Euch eine interne Meldestelle zur Verfügung. In den Aufgabenbereich dieser Stelle fallen das Bearbeiten eingehender Meldungen und das Ergreifen erforderlicher Folgemaßnahmen sind.“
Weitere Informationen findet Ihr hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/BJNR08C0B0023.html
FAQ
Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz sollen hinweisgebende Personen vor Repressalien geschützt werden, die Verstöße in Unternehmen, Behörden und Organisationen melden.
Bei der internen Meldestelle können Personen, die im Zusammenhang mit der Organisation stehen, Verstöße melden. Diese Hinweise werden dann zunächst intern bearbeitet.
Dieses Meldesystem richtet sich an alle Beschäftigten der B.E.S.T. Veranstaltungsdienste GmbH und an alle Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt stehen und Informationen über Verstöße gemäß Hinweisgeberschutzgesetz erlangt haben.
Verstöße im Sinne des Gesetzes (rechtswidrige Handlungen) und Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit. Nicht erfasst werden damit Informationen über privates Fehlverhalten ohne beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Bezug, auch wenn sie im beruflichen Kontext erlangt wurden.
- welche strafbewehrt sind,
- die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, wobei auch arbeitsschutzrechtliche Mitteilungs-, Erlaubnis-, Prüfungs-, Bestellungs-, Belehrungs-, Dokumentations- und Anzeige-pflichten erfasst sind, sowie
- in zahlreichen sektorspezifischen Bereichen, zu denen etwa Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität genauso gehören wie Vorgaben zum Umwelt-schutz, zur Lebensmittelsicherheit oder Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen.
Eine Meldung kann ohne Angabe der persönlichen Daten erfolgen. Ihre Angaben werden vertraulich behandelt. Eine anonyme Meldung ist zwar zulässig, aber es besteht keine Verpflichtung dieser nachzugehen. Außerdem kann eine sachdienliche Aufklärung oftmals nicht erfolgen, weil Rückfragen nicht möglich sind.
- Sie machen eine Angabe zum Schwerpunkt Ihrer Meldung.
- Formulieren Sie Ihre Meldung in eigenen Worten.
- Nach Eingang der Meldung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
- Ihre Meldungen werden aufgenommen, wir bearbeiten sie oder holen Einkünfte bei der hierfür zuständigen Stelle ein.
Nach Eingang eines Hinweises bei der internen Meldestelle muss der dieser gemäß §17 HinSchG spätestens nach sieben Tagen bestätigen werden. Dann wird geprüft, ob der gemeldete Verstoß in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Hierfür wird die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung geprüft. Gegebenenfalls wird mit der hinweisgebenden Person Kontakt gehalten, um weitere Informationen zu erfragen und angemessene Folgemaßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus muss die interne Meldestelle der Meldung innerhalb von drei Monaten nachgehen und der hinweisgebenden Person entsprechende Rückmeldung geben, sofern die Meldung nicht anonym abgegeben wurde. Hier ist zu beachten, dass bei einer anonymen Meldung diese Zeiträume nicht einzuhalten sind, da die hinweisgebende Person für die Meldestelle nicht zu erkennen ist. Alle eingehenden Meldungen sind gemäß §11 HinSchG zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist grundsätzlich drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen.
Nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldung zuständigen Personen haben Zugriff auf die eingegangene Meldung. Auch bei Kontakt zu Ihnen als Hinweis gebender Person, zum Beispiel zur Anforderung weiterer Informationen, gilt das Vertraulichkeitsgebot. Ihre personenbezogenen Daten werden entsprechend §§ 32 ff. BlnDSG sowie der in Artikel 5 EU-Datenschutz-Grundverordnung normierten Grundsätze verarbeitet und sind vor unbefugtem Zugriff geschützt.
Interne Meldestelle
Die Kommunikation ist über folgende Kanäle möglich:
per E-Mail: kummerkasten@besvd.com
per Telefon: +49 178 90 91 024
Postanschrift:
B.E.S.T. Veranstaltungsdienste GmbH Berlin
Meldestelle Hinweisgeberschutz
Bottroper Weg 2, 13507 Berlin
Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, die hinweisgebende Person zu schützen. Aus diesem Grund ist es das oberste Gebot der internen Meldestelle „absolute Vertraulichkeit“ gegenüber der hinweisgebenden Person, dem Inhalt des Hinweises/der Meldung und der Person bzw. den Personen, die von dem Hinweis betroffen ist/sind zu wahren. Nur in absoluten Ausnahmefällen, wie z.B. einem Strafverfahren, dürfen Strafverfolgungsbehörden Informationen über die Identität des Hinweisgebers verlangen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz hat zum Ziel, die hinweisgebende Person vor Repressalien im Arbeitsleben nach der Meldung eines Hinweises zu schützen. Im Gegenzug zu der hinweisgebenden Person stehen auch die Personen unter dem Schutz des Gesetzes, die von dem Hinweis betroffen sind. Der Schutz bezieht sich hierbei auf die vertrauliche Behandlung, solange der Verdacht nicht bestätigt ist oder evtl. Strafverfolgungsbehörden Beweise für eine Straftat ermitteln.
Die hinweisgebende Person muss zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihr gemeldete Information der Wahrheit entspricht. Der Verdacht allein reicht nicht aus.
Wenn man beispielsweise nur gehört hat, dass evtl. ein Fehlverhalten vorliegen könnte, ist dies kein Tatbestand, der unter das Hinweisgeberschutzgesetz fällt. Die hinweisgebende Person muss die Information zumindest im Ansatz belegen können, entweder durch eigene Beobachtung oder durch entsprechende Dokumente.
Die Meldung eines Hinweises, der nachweislich grundlos abgegeben wurde, ist gemäß § 40 HinSchG strafbar. Personen, die falsche Informationen vorsätzlich oder grob fahrlässig weitergeben, müssen zudem gemäß § 38 HinSchG für den hieraus entstandenen Schaden aufkommen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Rechtsverstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Dies können Arbeitnehmer sein, aber auch andere Personen, die mit einem Unternehmen beruflich zu tun haben, wie zum Beispiel freie Mitarbeitende oder Geschäftspartner. Darüber hinaus werden auch diejenigen Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung betroffen sind.
Ja. Jede Beschwerde und Meldung, die uns erreicht, nehmen wir ernst. Die Meldestelle prüft, ob die Beschwerde oder Meldung genügend Informationen enthält, um eine weitere Sachaufklärung durchzuführen. Sollte die Meldestelle weitere Informationen benötigen, wird sie soweit möglich mit Ihnen in Kontakt treten.
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